Jugend- und Auszubildendenvertretung – Teil 2 (JAV 2)
Das arbeitsrechtliche Know-how für die JAV
Zu den zentralen Aufgaben der JAV gehört es, die Einhaltung der für Azubis und jugendliche Beschäftigte geltenden Gesetze und Vorschriften zu überwachen. Dafür benötigt die JAV spezielles arbeitsrechtliches Know-how, insbesondere hinsichtlich solcher Regelungen, die jugendliche oder auszubildende Arbeitnehmer betreffen, wie z.B. das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), das Berufsbildungsgesetz (BBiG) und das Bundesurlaubsgesetz (BurlG). Zudem müssen Besonderheiten bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bekannt sein, etwa wann und wem gegenüber die Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen ist, wie viele Krankentage erlaubt sind und ob Azubis zur Abschlussprüfung antreten können, wenn sie vermehrt in Betrieb und Berufsschule fehlen. Auf dem Seminar „Jugend- und Auszubildendenvertretung – Teil 2“ erhalten die Teilnehmer das arbeitsrechtliche Know-how, das für die Wahrnehmung der Aufgaben der JAV erforderlich ist.
Schnittstelle: JAV und Arbeitsrecht
- Überwachungsaufgabe der JAV: Hält der Arbeitgeber die Gesetze ein?
- Maßnahmen beantragen: Was ist möglich?
- Informationsbeschaffung durch die JAV
- Ansprüche aus Arbeitsvertrag, Gesetz, Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung: In welchem Verhältnis stehen diese Ansprüche zueinander?
Das Berufsbildungsgesetz als rechtliche Grundlage der Ausbildung
- Wer ist Auszubildender im Rechtssinne?
- Berufsausbildungsvertrag: Inhalt, Form, Dauer, Vergütung, Probezeit und Kündigung
- Außerordentliche Kündigung während der Ausbildung?
- Teilnahme am Berufsschulunterricht
- Erstellen der Ausbildungsnachweise als Pflicht
- Arbeitspflicht im Rahmen der Ausbildung
- Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber während der Ausbildung
- Zeugnis nach Beendigung der Ausbildung
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
- Schutzbestimmungen für Jugendliche
- Regelungen zur Arbeitszeit, zu Überstunden und zum Urlaub
- Arbeit und Berufsschule, Arbeitszeit und Freizeit
- Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen des Arbeitgebers gegen das JArbSchG
Weitere arbeitsrechtliche Gesetze für die JAV-Arbeit
- Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
- Bundesurlaubsgesetz
- Der Urlaubsanspruch: Entstehung und Übertragung
- Das Entgeltfortzahlungsgesetz: Rechte und Pflichten im Krankheitsfall
Der Anspruch der JAV-Mitglieder auf Übernahme, § 78a BetrVG
- Welche Voraussetzungen müssen für diesen Anspruch erfüllt sein?
- Frist für die Geltendmachung des Anspruchs
- Wie Du Deinen Anspruch formulierst
- Wie kann der Arbeitgeber reagieren?
Kenntnisse nach Abschluss des Seminars
- Rechtsfragen rund um das Ausbildungsverhältnis
- Gesetzliche Schutzvorschriften für jugendliche Arbeitnehmer und Auszubildende
- Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis: Vertrag, Betriebsvereinbarung und Gesetz als Rechtsquellen
- Die wichtigsten Gesetze für Ausbildung und Arbeitsverhältnis
- Anspruch auf Übernahme nach der Ausbildung für JAV-Mitglieder
Zu den zentralen Aufgaben der JAV gehört es, die Einhaltung der für Azubis und jugendliche Beschäftigte geltenden Gesetze und Vorschriften zu überwachen. Dafür benötigt die JAV spezielles arbeitsrechtliches Know-how, insbesondere hinsichtlich solcher Regelungen, die jugendliche oder auszubildende Arbeitnehmer betreffen, wie z.B. das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), das Berufsbildungsgesetz (BBiG) und das Bundesurlaubsgesetz (BurlG). Zudem müssen Besonderheiten bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bekannt sein, etwa wann und wem gegenüber die Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen ist, wie viele Krankentage erlaubt sind und ob Azubis zur Abschlussprüfung antreten können, wenn sie vermehrt in Betrieb und Berufsschule fehlen. Auf dem Seminar „Jugend- und Auszubildendenvertretung – Teil 2“ erhalten die Teilnehmer das arbeitsrechtliche Know-how, das für die Wahrnehmung der Aufgaben der JAV erforderlich ist.
Schnittstelle: JAV und Arbeitsrecht
- Überwachungsaufgabe der JAV: Hält der Arbeitgeber die Gesetze ein?
- Maßnahmen beantragen: Was ist möglich?
- Informationsbeschaffung durch die JAV
- Ansprüche aus Arbeitsvertrag, Gesetz, Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung: In welchem Verhältnis stehen diese Ansprüche zueinander?
Das Berufsbildungsgesetz als rechtliche Grundlage der Ausbildung
- Wer ist Auszubildender im Rechtssinne?
- Berufsausbildungsvertrag: Inhalt, Form, Dauer, Vergütung, Probezeit und Kündigung
- Außerordentliche Kündigung während der Ausbildung?
- Teilnahme am Berufsschulunterricht
- Erstellen der Ausbildungsnachweise als Pflicht
- Arbeitspflicht im Rahmen der Ausbildung
- Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber während der Ausbildung
- Zeugnis nach Beendigung der Ausbildung
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
- Schutzbestimmungen für Jugendliche
- Regelungen zur Arbeitszeit, zu Überstunden und zum Urlaub
- Arbeit und Berufsschule, Arbeitszeit und Freizeit
- Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen des Arbeitgebers gegen das JArbSchG
Weitere arbeitsrechtliche Gesetze für die JAV-Arbeit
- Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
- Bundesurlaubsgesetz
- Der Urlaubsanspruch: Entstehung und Übertragung
- Das Entgeltfortzahlungsgesetz: Rechte und Pflichten im Krankheitsfall
Der Anspruch der JAV-Mitglieder auf Übernahme, § 78a BetrVG
- Welche Voraussetzungen müssen für diesen Anspruch erfüllt sein?
- Frist für die Geltendmachung des Anspruchs
- Wie Du Deinen Anspruch formulierst
- Wie kann der Arbeitgeber reagieren?
Kenntnisse nach Abschluss des Seminars
- Rechtsfragen rund um das Ausbildungsverhältnis
- Gesetzliche Schutzvorschriften für jugendliche Arbeitnehmer und Auszubildende
- Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis: Vertrag, Betriebsvereinbarung und Gesetz als Rechtsquellen
- Die wichtigsten Gesetze für Ausbildung und Arbeitsverhältnis
- Anspruch auf Übernahme nach der Ausbildung für JAV-Mitglieder
Verfügbarkeit
mit Kollegenrabatt | ab 1290,- € | |
1. Teilnehmer
|
1390,- €
|
|
2. Teilnehmer
|
1340,- €
|
|
Weitere Teilnehmer
|
1290,- €
|
|
Seminargebühren zzgl. Hotelkosten und MwSt. | ||
Weitere Teilnehmer können im Warenkorb hinzugefügt werden |
HYPERION Hotel München | ||
Truderinger Straße 13, 81677 München
|
||
Vollpensionspauschale, mit Übernachtung (VP)
|
243,06 €
|
|
Tagungspauschale mit Abendessen, ohne Übernachtung (TPAE)
|
122,69 €
|
|
Tagungspauschale ohne Abendessen, ohne Übernachtung (TP)
|
95,38 €
|
|
|
pro Person und Nacht zzgl. MwSt.
|
|
Den Beschluss über die Schulungsteilnahme fasst der Betriebsrat.
PDF Download
§ 37 Abs. 6 BetrVG
Zu empfehlen für
- Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung
Formulare & Musterschreiben