BAG zur betriebsbedingten Kündigung in der Insolvenz

aas Seminare – aas-Blog – Urteil der Woche KW28 – BAG zur betriebsbedingten Kündigung in der Insolvenz

Bundesarbeitsgericht (BAG) v. 17.08.2023 – 6 AZR 56/23 

In diesem Fall ging es um Folgendes: Der Arbeitnehmer war seit dem Jahr 2011 bei einem Unternehmen beschäftigt, das sich auf die Herstellung und den Vertrieb von Spezialprofilen aus Stahl und Stahlerzeugnissen spezialisiert hatte. Dieses Unternehmen beschäftigte rund 400 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Insolvenzverwalter schloss vor dem Hintergrund einer geplanten Betriebsstilllegung mit dem bei der Arbeitgeberin gebildeten Betriebsrat einen Interessenausgleich mit drei verschiedenen Namenslisten, in denen insgesamt sämtliche Arbeitnehmende aufgeführt waren. Der o.g. Arbeitnehmer war auf der zweiten Liste namentlich genannt. Nach Unterzeichnung von dem Interessenausgleichs erhielt der Arbeitnehmer die betriebsbedingte Kündigung des Insolvenzverwalters. Dagegen ging dieser mit einer Kündigungsschutzklage gerichtlich vor. 

Sowohl das Arbeits- als auch das Landesarbeitsgericht haben die Kündigung zunächst als unwirksam angesehen und die Klage des Arbeitnehmers hatte Erfolg.

In der letzten Instanz vor dem Bundesarbeitsgericht bekam dann jedoch last but not least der Insolvenzverwalter Recht. Die Kündigung war nach diesem Urteil aufgrund der Vermutung des § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO wirksam. In diesem Gesetz steht, dass, wenn eine Betriebsänderung geplant ist und zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat ein Interessenausgleich zustande kommt, in dem die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, namentlich bezeichnet sind, vermutet wird, dass die Kündigung der Arbeitsverhältnisse der bezeichneten Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb oder einer Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen entgegenstehen, bedingt ist. Der Insolvenzverwalter hat hinreichend deutlich gemacht, dass die der Kündigung zugrunde liegende Betriebsänderung iSd. § 111 BetrVG gem. § 125 Abs. 1 Satz 1 InsO geplant war. Die diesbezügliche Vermutungswirkung hat der Arbeitnehmer auch nicht widerlegt. 

Den Link zur Pressemitteilung finden Sie hier.

08. Juli 2024

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