Kokainkonsum führt zur Kündigung

Urteil Der Woche KW37

LAG Niedersachsen v. 06.05.2024 – 4 Sa 446/23 

Der Konsum von Kokain während der Arbeitszeit und in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten dar, der einen wichtigen Kündigungsgrund iSd. § 626 Abs. 1 BGB abgeben kann. 

Das ist passiert:

Ein Arbeitnehmer, der seit mehr als 20 Jahren im Betrieb tätig war und zuletzt als Betriebsratsmitglied von der Arbeit freigestellt wurde, geriet in den Verdacht, im Betrieb Drogen konsumiert zu haben. Laut einer Gesamtbetriebsvereinbarung ist der Konsum von Drogen im Betrieb streng untersagt.

Ein anderes Betriebsratsmitglied beobachtete ihn dabei, wie er in einem Betriebsratsbüro ein weißes Pulver mit einer Karte zu einer Linie formte und dann durch die Nase mit einem Röhrchen konsumierte. Das beobachtende Betriebsratsmitglied meldete diese Vorkommnisse der Betriebsleitung. Daraufhin konfrontierte die Betriebsleitung den Arbeitnehmer mit dem Vorwurf des Kokainkonsums im Betrieb. Der Arbeitnehmer erklärte, es habe sich um Schnupftabak mit Traubenzucker und nicht um Kokain gehandelt. Die Betriebsleitung fragte ihn, ob er bereit sei, einen Drogentest zu machen. Der Arbeitnehmer antwortete, dass er darüber nachdenken werde, ob er bis zur nächsten Betriebsratssitzung einen solchen Test durchführen lassen wolle. Anschließend informierte der Arbeitgeber ihn, dass er die Kosten für den Drogentest übernehmen würde. Daraufhin reagierte der Arbeitnehmer nicht mehr. Der Betriebsrat stimmte in der Folge der fristlosen Kündigung des Betriebsratsmitglieds zu, und der Arbeitgeber sprach die Kündigung aus. Gegen diese fristlose Kündigung erhob der Arbeitnehmer Klage und argumentierte, die Kündigung sei unwirksam, da er keine Drogen im Betrieb konsumiert habe.

Das entschied das Gericht:

Die fristlose Kündigung ist wirksam, da die Voraussetzungen für eine Verdachtskündigung erfüllt sind. Der Konsum von Kokain während der Arbeitszeit und in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten dar, der einen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstellt. Auch der Verdacht des Kokainkonsums rechtfertigt bereits die fristlose Kündigung, da er sich auf konkrete Tatsachen stützt, die eine große Wahrscheinlichkeit dafür begründen, dass der Verdacht zutrifft. Der Arbeitnehmer wurde bei einer für den Kokainkonsum typischen Methode der Einnahme beobachtet. Zudem verweigerte er einen Drogentest in Form einer Haarprobe, der den Verdacht des Drogenkonsums hätte vollständig ausräumen können. Aufgrund dieser Tatsachen ist es dem Arbeitgeber nach Auffassung des Gerichts unzumutbar, das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer fortzusetzen. Auch die zwanzigjährige Betriebszugehörigkeit des Betriebsratsmitglieds änderte nichts an dieser Entscheidung.

Den Link zur Volltextveröffentlichung finden Sie hier.

29. August 2024

Haben Sie Fragen zu unseren Seminaren und Kongressen oder rund um aas? Rufen Sie uns an
0209 165 85 - 0
oder nutzen Sie unser Kontaktformular

Zum Kontaktformular
MA JT Kontakt 400

für BR, PR, JAV und SBV

Mit dem aas-Newsletter informieren wir Sie regelmäßig über interessante Neuigkeiten. Dabei erfahren Sie mehr über aktuelle Gerichtsentscheidungen, wichtige gesetzliche Änderungen und interessante aas-Seminarangebote.

Bitte bestätigen Sie den Hinweis zum Datenschutz

* Pflichtfelder