JAV-Wahl: Darauf muss der Betriebsrat achten

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Nach § 80 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG ist es die Aufgabe des Betriebsrats, die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen. Zur Vorbereitung gehören die Information der Betroffenen, die Bereitstellung von Mitteln und die Vermittlung von Kenntnissen, die für die Durchführung der Wahl erforderlich sind. Eine normale JAV-Wahl, die innerhalb der Wahlperiode stattfindet, verläuft in der Regel wie folgt. 

Mindestanzahl an Auszubildenden 

Nach § 60 Abs. 1 BetrVG ist für die Wahl der JAV eine Mindestanzahl von 5 wahlberechtigten Jugendlichen und Auszubildenden erforderlich. 

Vorbereitung

Der Wahlvorstand wird spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der JAV bestellt, um die Wahl zu organisieren (§ 63 Abs. 2 BetrVG). Der Wahlvorstand kann vom Betriebsrat, vom Gesamt- oder Konzernbetriebsrat bestellt werden. Reißen alle Stricke, kann die Bestellung des Wahlvorstands auch beim Arbeitsgericht beantragt werden. Der Wahlvorstand legt den Wahltermin fest und informiert die Auszubildenden über den Ablauf der Wahl. 

Wählerliste 

Die Wählerliste, die der Wahlvorstand als eine der ersten Amtshandlungen zu erstellen hat, enthält die Namen aller wahlberechtigten Jugendlichen und Auszubildenden. Die Namen der Arbeitnehmer bekommt der Wahlvorstand vom Arbeitgeber. Der Wahlvorstand hat die Wählerliste zusammen mit dem Wahlausschreiben und der Wahlordnung bekanntzumachen, z. B. am schwarzen Brett auszuhängen. 

Kandidatenaufstellung 

Auszubildende und Arbeitnehmer unter 25 Jahren, die sich für die JAV-Kandidatur interessieren, können sich zur Wahl aufstellen lassen. Dies geschieht durch Einreichung von Kandidaturvorschlägen, sog. Wahlvorschläge, beim Wahlvorstand. 

Wahlbekanntmachung

Der Wahlvorstand veröffentlicht eine offizielle Bekanntmachung über die JAV-Wahl (Wahlausschreiben), inklusive des Wahltermins. Auch die Wählerliste und die Wahlvorschläge müssen bekannt gemacht werden. 

Wahl

Die Wahlberechtigten geben ihre Stimmen ab. Es wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt (§ 63 Abs. 1 BetrVG). Wahlberechtigt sind Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) und diejenigen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (Auszubildende). 

Stimmauszählung

Nach Ende der Stimmabgabe erfolgt die Auszählung der Stimmen durch den Wahlvorstand. 

Bekanntgabe der Ergebnisse

Die neuen Mitglieder der JAV werden offiziell bekannt gegeben. Dies geschieht oft unmittelbar nach der Auszählung der Stimmen. 

Konstituierende Sitzung 

Die konstituierende Sitzung ist das erste Treffen der neu gewählten Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV). Dazu lädt der Wahlvorstand. Auf der Sitzung werden erste wichtige organisatorische und rechtliche Schritte unternommen, um die Arbeit der JAV offiziell zu beginnen. 

Amtsübernahme

Die neu gewählten JAV-Mitglieder treten ihr Amt an und beginnen ihre Arbeit in der Jugend- und Auszubildendenvertretung. 

Diese Voraussetzungen sind allgemeine Bestimmungen der JAV-Wahl. Die konkreteren Abläufe und Wahlverfahren sind vor allem in der Wahlordnung zum BetrVG festgelegt. 

21. August 2024

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