Größere Filialen brauchen eigenen Arbeitsschutzausschuss

aas Seminare – aas-Blog – Urteil der Woche KW27 – Größere Filialen brauchen eigenen Arbeitsschutzausschuss

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 01.02.2024 - 8 C 4.23

Im vorliegenden Fall stellte die Arbeitsschutzbehörde bei der Kontrolle in einer Ulmer Filiale einer großen Bau- und Gartenmarktkette fest, dass es keinen Arbeitsschutzausschuss (ASA) gibt, obwohl dort 100 Mitarbeiter beschäftigt sind. Eigentlich gilt nach § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), dass ein Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss bilden muss, soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Auf diese Vorschrift verwies die Behörde auch und verpflichtete die Arbeitgeberin, einen ASA in der Ulmer Filiale einzurichten. Damit stieß sie bei der Kette, die der Anordnung sofort widersprach, auf wenig Einsicht. Sie ist der Meinung, das sei nicht notwendig, da der Arbeitsschutz bei ihr zentral organisiert ist. Auf Grundlage einer Gesamtbetriebsvereinbarung wurden hier bereits zwei Arbeitsschutzausschüsse gebildet, der Arbeitsschutzausschuss Zentralverwaltung und der Arbeitsschutzausschuss Filialbetriebe.  

Das Urteil

Der Widerspruch der Kette hatte in den ersten beiden Instanzen keinen Erfolg. Die Arbeitgeberin, legte aber trotzdem noch Revision ein. Sie ist der Ansicht, die vorherigen Gerichte hätten den Betriebsbegriff in § 11 ASiG falsch ausgelegt. Doch auch die Richter am BVerwG entschieden wie die KollegInnen vorher: Laut Urteil hat die Behörde die Kette zu Recht zur Bildung eines Arbeitsschutzausschusses in der Ulmer Filiale verpflichtet. Denn: Bei dieser handelt es sich um einen Betrieb im Sinn des ASiG.

"Betrieb im Sinne von § 11 Satz 1 ASiG ist eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Dazu müssen die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden. Dies erfasst auch qualifizierte Betriebsteile im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG."

Unter diesen Betriebsbegriff fallen auch Unternehmen, wenn sie einen zentralisierten Arbeitsschutz haben, so das BVerwG. Die Bildung von Arbeitsschutzausschüssen auf Betriebsebene ist geboten, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dagegen spricht auch nicht die Gesamtbetriebsvereinbarung. Sie stellt keine "sonstige Rechtsvorschrift" im Sinn des § 11 Satz 1 Hs. 1 ASiG dar. Als solche kommen nur formelle Bundesgesetze und Rechtsvorschriften in Betracht, die aufgrund formellen Bundesrechts Vorrang vor § 11 Satz 1 ASiG hätten. 

Den Link zur Volltextveröffentlichung finden Sie hier. 

17. Juni 2024

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