Der Schulungsanspruch der JAV

Blog – Schulungsanspruch JAV

Auch die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) müssen über die notwendigen Kenntnisse verfügen, um die ihnen zustehenden Aufgaben wahrzunehmen. Deshalb haben sie, genauso wie Betriebsratsmitglieder, einen Anspruch auf Teilnahme an erforderlichen Schulungsveranstaltungen. Der Gesetzgeber hat insoweit in § 65 Abs. 1 BetrVG geregelt, dass § 37 Abs. 6 BetrVG für die Schulungsteilnahme der JAV entsprechend gilt. Was das im Einzelnen heißt, erläutern wir hier. 

Was passiert mit dem Lohn, wenn eine Schulung besucht wird? 

Hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung einen Schulungsanspruch, bedeutet dass, dass sie sich schulen lassen kann und für die Dauer der Schulung von ihrer Arbeit im Betrieb freigestellt wird. Der Arbeitgeber muss dann den Lohn weiterzahlen, das JAV-Mitglied muss aber nicht im Betrieb arbeiten, sondern nimmt an der Schulung teil. Die Schulung gilt dann also als Arbeitszeit. Auch die Fahrt zur Schulung und zurück ist als Arbeitszeit zu werten und die Fahrtkosten werden vom Arbeitgeber ersetzt. Hierbei sind die betriebsinternen Reisekostenrichtlinie zu beachten. Findet die Schulung nicht in der Nähe des Arbeits- bzw. Wohnorts des JAV-Mitglieds statt und ist ein tägliches Pendeln zum Schulungsort deshalb unzumutbar, muss der Arbeitgeber außerdem die Übernachtung am Schulungsort übernehmen.  

Welche Schulungen können besucht werden? 

Entscheidend für den Anspruch auf Schulungsteilnahme ist die Erforderlichkeit der Schulung. Eine Schulung ist erforderlich, wenn die Jugend- und Auszubildendenvertretung das, was sie bei der Schulung lernt, für die Erledigung ihrer Aufgaben als JAV benötigt. Unproblematisch ist deshalb die Teilnahme an Grundlagenschulungen. Diese befassen sich mit alltäglichen und grundsätzlichen Aufgaben der JAV, z.B. mit der Beschlussfassung auf der JAV-Sitzung, mit den Rechten, die der JAV gegenüber dem Betriebsrat zustehen, aber auch mit Themen, die durch Jugendliche und Auszubildende oft an die Jugend- und Auszubildendenvertretung herangetragen werden. Auch Grundzüge im Arbeitsrecht und Berufsbildungsgesetz gehören deshalb zu den Kenntnissen, die die JAV bei ihrem täglichen Wirken benötigt. Damit Jugendliche und Auszubildende im Betrieb ordnungsgemäß vertreten werden können, müssen sich JAV-Mitglieder also schulen lassen. Um sich die erforderlichen Grundlagenkenntnisse bestmöglich anzueignen, sollten JAV-Mitglieder unsere Schulungen Jugend- und Auszubildendenvertretung – Teil 1, Teil 2 und Teil 3 besuchen. Dort lernen JAV-Mitglieder, wie sie Jugendliche und Auszubildende im Betrieb bestmöglich vertreten und sich um ihre Interessen und Belange kümmern können!  

Können Schulungen besucht werden, die Kenntnisse über die Grundlagen hinaus vermitteln? 

Neben Grundlagenschulungen können JAV-Mitglieder an Spezialschulungen teilnehmen, wenn das für die JAV-Arbeit erforderlich ist. Spezialschulungen vermitteln Wissen, das über die Grundkenntnisse hinausgeht, z.B. eine Rhetorikschulung. Hier muss, falls der Arbeitgeber eine Begründung verlangt, genauer erklärt werden, wieso die Schulung für die Arbeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung notwendig ist. Es muss dann dargelegt werden, welche betrieblichen Erfordernisse es gibt, auf die sich die JAV mit einer Schulung besonders vorbereiten muss. Die Schulung Vorsitz und Stellvertretung der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) beispielsweise ist nur erforderlich für Vorsitzende und Stellvertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung, da diese in der Regel besondere Aufgaben im JAV-Gremium wahrnehmen. Sie leiten die JAV-Sitzungen sowie die Jugend- und Auszubildendenversammlungen und sind auch organisatorisch für das Gremium zuständig.  

Welche Formalien gibt es und wie meldet man sich zur Schulung an? 

Wie geht die Jugend- und Auszubildendenvertretung nun im Fall einer Schulungsbuchung vor? Wichtig ist zunächst, dass nicht die Jugend- und Auszubildendenvertretung selbst, sondern der Betriebsrat einen Beschluss über die Teilnahme des JAV-Mitglieds an der bestimmten Schulung fasst. Die JAV kann den Betriebsrat darum bitten oder bei diesem beantragen, dass er die Schulungsteilnahme auf der Betriebsratssitzung beschließt. Er muss in seinem Beschluss den Namen der Schulung, die Mitglieder, die an der Schulung teilnehmen, den Ort der Schulung, den Veranstalter und den Zeitraum, in dem sie stattfindet, benennen. Dieser Beschluss wird dann an den Arbeitgeber weitergeleitet, damit dieser die JAV-Mitglieder während der Schulungsteilnahme von ihrer Arbeit freistellt. Eine ausdrückliche Genehmigung der Schulung durch den Arbeitgeber braucht das JAV-Mitglied zwar nicht, aber um spätere Streitigkeiten über versäumte Arbeitszeit, Schulungskosten und Lohnzahlungen zu vermeiden, ist es besser, vor der Schulung abzuklären, dass der Arbeitgeber das JAV-Mitglied freistellt und die Schulungskosten bezahlt. Die Kosten der Schulung muss er bei Erforderlichkeit nämlich gemäß § 65 Abs. 1 i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG tragen. Ist alles geklärt, kann die Schulung fest gebucht werden. Unsere AGB zur Buchung findet Ihr hier. Übrigens: Auch, wenn es noch keinen Betriebsratsbeschluss gibt oder noch keine Rücksprache mit dem Arbeitgeber erfolgt ist, könnt Ihr unsere Schulungen unverbindlich reservieren und Euch Euren Platz sichern.  

Weitere Fragen zum Schulungsanspruch der Jugend- und Auszubildendenvertretung findet ihr auf unserer Webseite. 

03. September 2024

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