Die Bestellung des Wahlvorstands

Wie und wann erfolgt die richtige Bestellung des Wahlvorstands?

Die Betriebsratswahl wird vom Wahlvorstand durchgeführt und geleitet. Bei der Wiederwahl eines Betriebsrats erfolgt die Bestellung des Wahlvorstands durch den amtierenden Betriebsrat.

Der Betriebsrat sollte den Wahlvorstand unbedingt deutlich vor den gesetzlichen Mindestfristen von 4 bzw. 10 Wochen bestellen. Auch bei der Bestellung selbst, kann der Betriebsrat viele Fehler machen, die er unbedingt vermeiden muss.

Für den Betriebsrat sind im Einzelnen folgende Punkte von Bedeutung:

  • Bestellung des Wahlvorstands - wann ist der „richtige" Zeitpunkt?
  • Bestellung des Wahlvorstands - wie erfolgt die Bestellung richtig?

1. Bestellung des Wahlvorstands – wann ist der „richtige“ Zeitpunkt?

Im Betriebsverfassungsgesetz ist geregelt, bis wann der Wahlvorstand spätestens zu bestellen ist.

Normales Wahlverfahren

Vereinfachtes Wahlverfahren

Die Bestellung muss bis spätestens zehn Wochen vor dem Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats (§ 16 Abs. 1 BetrVG) erfolgen.

Die Bestellung muss bis spätestens vier Wochen vor dem Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats (§ 17a BetrVG) erfolgen.

Ob es auch eine Grenze für die frühestmögliche Bestellung gibt und wo diese liegen könnte, sagt das Gesetz nicht.

Da das BetrVG bestimmt, wann der Wahlvorstand „spätestens“ zu bestellen ist, muss logischerweise auch ein früherer Zeitpunkt der Bestellung des Wahlvorstands möglich sein.

Der Betriebsrat sollte sich bzgl. eines früheren Zeitpunkts an den Aufgaben des Wahlvorstands orientieren. Dabei geht es hauptsächlich um die Punkte, die der Wahlvorstand bis zur Einleitung der Betriebsratswahl zu erledigen hat.

Zu den Aufgaben, die bis zur Einleitung der Wahl zu erledigen sind, siehe hier:

• Die ersten Aufgaben des Wahlvorstands nach der Bestellung 
• Vorbereitungen des Wahlvorstands zur Einleitung der Betriebsratswahl 

Die anfallenden Aufgaben sind so umfangreich und komplex, dass die gesetzliche Mindestfrist regelmäßig viel zu kurz ist.

Mit der Frage, welcher Zeitpunkt für die Bestellung des Wahlvorstands angemessen ist, hat sich in einigen Entscheidungen die Rechtsprechung auseinandergesetzt.

Das BAG (Urteil vom 19.04.2012 - 2 AZR 299/11) hatte dazu entschieden, dass es für die Beurteilung der Frage, ob ein Zeitpunkt der Bestellung zu früh ist, nicht darauf ankommt, ob die frühe Bestellung möglicherweise „unnötig“ ist, sondern darauf, ob sie unangemessen ist.

Zu der Frage, welcher Zeitpunkt unangemessen ist, hat das LAG Niedersachsen (Urteil vom 13.10.2010 - 17 Sa 569/10) entschieden, dass zumindest die Bestellung des Wahlvorstands 23 Wochen vor Beginn des gesetzlichen Wahlzeitraums nicht rechtsmissbräuchlich ist.

Je nach Erfahrung der Wahlvorstandsmitglieder und dem Umfang von möglichen Problemen bei den anfallenden Aufgaben, wird sich der Betriebsrat an einer Frist von ca. 6 Monaten vor Ende der Amtszeit für die Bestellung des Wahlvorstands orientieren können.

Wir empfehlen regelmäßig die Bestellung des Wahlvorstands ca. 6 Monate vor dem Ablauf der Amtszeit!

2. Bestellung des Wahlvorstands – wie erfolgt die Bestellung richtig?

Der Wahlvorstand wird bei der Wiederwahl des Betriebsrats durch den amtierenden Betriebsrat bestellt. Über die Bestellung des Wahlvorstands muss der Betriebsrat einen entsprechenden Beschluss auf einer Betriebsratssitzung fassen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Auch amtierende Betriebsratsmitglieder und Wahlbewerber dürfen dem Wahlvorstand angehören.
  • Der Wahlvorstand besteht regelmäßig aus drei Mitgliedern
  • Wenn erforderlich, kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder im normalen Wahlverfahren erhöht werden
  • Ersatzmitglieder sollten auf jeden Fall bestellt werden
  • Bei der Bestellung muss auf eine ordnungsgemäße Beschlussfassung geachtet werden

2.1. Wer darf Mitglied des Wahlvorstands sein?

Bei den Wahlvorstandsmitgliedern muss es sich um Arbeitnehmer des Betriebs handeln, die wahlberechtigt im Sinne des § 7 BetrVG sind. Wahlberechtigt sind gemäß § 7 Satz 1 BetrVG alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Hinsichtlich der Zusammensetzung gibt es keine Vorgabe des Gesetzgebers. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 5 BetrVG sollen dem Wahlvorstand sowohl Frauen als auch Männer angehören. Auch wenn keine Minderheitengeschlechterquote zwingend vorgesehen ist, sollten der Betriebsrat darauf achten, dass nach Möglichkeit beide Geschlechter im Wahlvorstand repräsentiert sind.

Auch amtierende Betriebsratsmitglieder und Wahlbewerber dürfen dem Wahlvorstand angehören.

Betriebsrat kann gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG jeden wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs als Mitglied des Wahlvorstands bestellen. Sein Auswahlermessen wird durch das Gesetz nicht beschränkt.

Die Mitgliedschaft im Betriebsrat oder die Kandidatur für den Betriebsrat sind keineswegs Voraussetzung für das Amt des Wahlvorstands. Umgekehrt sind die Mitgliedschaft im Betriebsrat oder die Wahlkandidatur auch kein Ausschlussgrund für de Wahlvorstand.

Gem. § 16 Abs. 1 Satz 6 BetrVG kann jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft zudem einen betriebsangehörigen Beauftragten in den Wahlvorstand als nicht stimmberechtigtes Mitglied entsenden, sofern nicht bereits ein entsprechendes Gewerkschaftsmitglied dem Wahlvorstand angehört.


2.2. Wie viele Mitglieder darf der Wahlvorstand haben?

Grundsätzlich besteht der Wahlvorstand gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG aus drei Mitgliedern.

Im normalen Wahlverfahren kann der Betriebsrat gem. § 16 Abs. 1 Satz 2 BetrVG auch einen größeren Wahlvorstand bestellen, sofern dies zu einer ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist.

Im vereinfachten Wahlverfahren ist eine Erhöhung der Zahl der Wahlvorstandsmitglieder nicht möglich. Die Anzahl der Wahlvorstandsmitglieder ist gem. § 17a Nr. 2 BetrVG auf drei beschränkt.

Vereinfachtes WahlverfahrenNormales Wahlverfahren

·      Drei Mitglieder

·      Keine Erhöhung möglich

·      Drei Mitglieder

·      Erhöhung möglich, falls erforderlich

Wird die Anzahl der Mitglieder im normalen Wahlverfahren erhöht, muss der Wahlvorstand gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 BetrVG dennoch aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es dabei nicht. Auch eine Höchstgrenze ist vom Gesetzgeber nicht vorgegeben worden.


2.3. Wann darf im normalen Wahlverfahren die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöht werden?

Die Erhöhung der Zahl der Wahlvorstandsmitglieder kommt gem. § 16 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nur in Betracht, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist.

Für die Beurteilung der Erforderlichkeit kommt es auf die Größe des Betriebs, die Anzahl der Betriebsabteilungen, die räumliche Entfernung, den Arbeitsrhythmus (Schichtarbeit), die Anzahl der Wahlräume und die im Einzelfall vom Wahlvorstand zu bewältigenden Aufgaben an.

Da nach § 12 Abs. 2 WO immer mindestens 2 Wahlvorstandsmitglieder bzw. ein Wahlvorstandsmitglied und ein Wahlhelfer während des gesamten Zeitraums der Stimmabgabe im Wahlraum anwesend sein müssen, müsste die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder zwingend erhöht werden, wenn mehr als drei Wahllokale benötigt werden.

Mehr als drei Wahllokale werden dann benötigt, wenn es mehrere Betriebsteile, Filialen, Niederlassungen usw. gibt, die auch räumlich noch in der Region verstreut sind. Das gleiche gilt, wenn in einem Mehrschichtsystem gearbeitet wird und der Zeitraum der persönlichen Stimmabgabe sich über den gesamten Arbeitstag erstreckt, um möglichst vielen Arbeitnehmern die persönliche Stimmabgabe zu ermöglichen.

Es wird also regelmäßig von der erforderlichen Anzahl von Wahllokalen abhängen, ob mehr als drei Wahlvorstandsmitglieder bestellt werden müssen.

Über die Erhöhung der Anzahl der Wahlvorstandsmitglieder muss der Betriebsrat einen Beschluss fassen.

Praxistipp:

Der Betriebsrat kann die Anzahl der Wahlvorstandsmitglieder auch nachträglich noch erhöhen. Stellt sich z.B. während des Wahlverfahrens heraus, dass die Größe des Gremiums zur Bewältigung der Aufgaben nicht ausreicht, kann der Betriebsrat jederzeit eine „Aufstockung“ des Wahlvorstands vornehmen. Wichtig ist, dass nicht der Wahlvorstand, sondern ausschließlich der Betriebsrat berechtigt ist, weitere Wahlvorstandsmitglieder zu bestellen.


2.4. Sollten auch Ersatzmitglieder des Wahlvorstands bestellt werden?

Gem. § 16 Abs. 1 Satz 4 BetrVG kann für jedes Mitglied des Wahlvorstands ein Ersatzmitglied bestellt werden.

Wichtig: Ersatzmitglieder sollten auf jeden Fall bestellt werden!

Auch wenn die Bestellung von Ersatzmitgliedern nicht zwingend vorgeschrieben ist, sollte dies unbedingt erfolgen.

Scheidet ein Wahlvorstandsmitglied aus, ohne dass ein Ersatzmitglied bestellt wurde, würde dies dazu führen, dass im Wahlvorstand nicht mehr die erforderlichen drei Mitglieder vorhanden wären. Dann müsste ein Mitglied durch den Betriebsrat nachbestellt werden.

Die Verhinderung von Wahlvorstandsmitgliedern könnte beim Fehlen von Ersatzmitgliedern dazu führen, dass der Wahlvorstand nicht beschlussfähig ist.

Deshalb sollten unbedingt Ersatzmitglieder des Wahlvorstands bestellt werden.


2.5. Wer bestellt den Vorsitzenden und den Stellvertreter des Wahlvorstands?

Für den Wahlvorstand ist ein Vorsitzender zu bestellen, der im Wahlvorstand eine ähnliche Rolle einnimmt wie der Betriebsratsvorsitzende im Betriebsrat. Die Bestellung eines Vorsitzenden ist erforderlich, damit der Wahlvorstand handeln kann. Der Wahlvorstandsvorsitzende vertritt den Wahlvorstand im Rahmen seiner Beschlüsse, nimmt Erklärungen entgegen und unterzeichnet Schriftstücke des Wahlvorstands.

Die Wahl eines Stellvertreters ist nicht vorgeschrieben, aber zulässig. Der Betriebsrat sollte von dieser Option aber Gebrauch machen, damit es im Fall der Verhinderung des Wahlvorstandsvorsitzenden zu keinerlei Verzögerungen bei der Durchführung der Betriebsratswahl kommen kann.

Gem. § 16 Abs. 1 BetrVG erfolgt die Bestellung des Vorsitzenden des Wahlvorstands durch den Betriebsrat.


2.6. Geeignete Kandidaten für den Wahlvorstand finden

Bevor der Betriebsrat über die Bestellung des Wahlvorstands beschließen kann, muss er sich zunächst über den richtigen Zeitpunkt für die Bestellung einigen und geeignete Kandidaten finden, die das Amt des Wahlvorstands übernehmen wollen.

Als Wahlvorstandsmitglied trägt man viel Verantwortung und muss die Bereitschaft mitbringen, sich intensiv in die sehr komplizierte Materie der Wahlvorschriften einzuarbeiten.

Für den Betriebsrat gilt es also, Personen zu finden, die bereit sind, Verantwortung zu übernehmen. Ohne diese Personen gibt es keinen Wahlvorstand und somit auch keinen Betriebsrat.

  • Die Mitarbeit im Wahlvorstand bietet die Möglichkeit, Verantwortung zu übernehmen und wichtige organisatorische Aufgaben zu bewältigen.
  • Mitglieder des Wahlvorstands erwerben wertvolle Kenntnisse und Fähigkeiten in den Bereichen Organisation, Kommunikation und Konfliktlösung.

2.7. Beschluss des Betriebsrats zur Bestellung des Wahlvorstands

Der Betriebsrat beschließt per Mehrheitsbeschluss über die Bestellung des Wahlvorstands.

Wie bei jedem Beschluss des Betriebsrats, müssen auch zu der Betriebsratssitzung, auf der über die Bestellung des Wahlvorstands beschlossen werden soll, alle Betriebsratsmitglieder rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung geladen werden.

3. Downloads: Ladung zur Betriebsratssitzung

Normales Wahlverfahren: Formblatt 2: Ladung zur BR-Sitzung – Bestellung des Wahlvorstands

Normales Wahlverfahren: Formblatt 3: Beschluss Bestellung des Wahlvorstands

Normales Wahlverfahren: Formblatt 6: Information des Arbeitgebers über die Bestellung des Wahlvorstands

Vereinfachtes Wahlverfahren: Formblatt 2: Ladung zur BR-Sitzung – Bestellung des Wahlvorstands

Vereinfachtes Wahlverfahren: Formblatt 3: Beschluss Bestellung des Wahlvorstands

Vereinfachtes Wahlverfahren: Formblatt 6: Information des Arbeitgebers über die Bestellung des Wahlvorstands

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