FAQ Schulungsanspruch

Der Schulungsanspruch von Personalratsmitgliedern

Personalräte haben einen gesetzlich verankerten Schulungsanspruch, der in Gesetzen wie dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), dem Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) und den Landespersonalvertretungsgesetzen festgelegt ist.

Dieser Anspruch ist essentiell, damit Personalräte über die notwendigen Kenntnisse verfügen, um ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen. Er umfasst Schulungen und Seminare in Bereichen wie Arbeitsrecht, Personalvertretungsrecht, Arbeitsschutz, Datenschutz sowie Kommunikation und Verhandlungsführung.

Alle grundlegenden Fragen und gesetzlichen Regelungen zum Thema „Schulungsanspruch“ haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Die wichtigsten Fragen zum Schulungsanspruch  

Alles zu Anspruch, Erforderlichkeit und Begründung

Hat der Personalrat einen Anspruch auf Schulungen? 

Unabhängig davon, ob Sie dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder einem Landespersonalvertretungsgesetz unterfallen, haben Sie als Personalrat einen Anspruch auf Teilnahme an Schulungen. Die Voraussetzungen sind in den jeweiligen Gesetzen unterschiedlich formuliert. Voraussetzung für die Schulungsteilnahme ist in der Regel jedoch, dass diese für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich ist. Die Kosten für die Schulung müssen die Dienststelle, bzw. bei Personalräten nach dem BPersVG der Bund, zahlen. Für die Dauer der Schulung sind Personalratsmitglieder unter Fortzahlung Ihrer Bezüge bzw. Ihres Entgelts von Ihrer Tätigkeit freigestellt.  

Wann ist eine Schulung erforderlich? 

Eine Schulung ist erforderlich, wenn sie „objektiv von ihrer Thematik her die Vermittlung von Kenntnissen zum Gegenstand hat, die ihrer Art nach für die Tätigkeit des betreffenden Personalrats benötigt werden“ (BVerwG v. 25.06.1992 – 6 P 29.90). Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) unterscheidet zwischen Grundlagenschulungen und Schulungen zu Spezialkenntnissen. 

Welche Seminare gehören zu den Grundlagen? 

Ohne weiteres ist die Erforderlichkeit zu bejahen, wenn die Schulung einem erstmals gewählten Personalratsmitglied zu Beginn seiner Amtszeit Grundwissen vermittelt. Dabei handelt es sich um Grundlagenschulungen. Unsere speziell und ausschließlich für Personalräte konzipierten Schulungen zu den einzelnen Personalvertretungsgesetzen, sowie zum Arbeitsrecht (Arbeitsrecht für Personalräte Teil 1 und Teil 2) gelten als Grundlagenschulungen. 

Bei welchen Seminaren muss die Erforderlichkeit näher geprüft werden? 

Bei Spezialschulungen muss die Erforderlichkeit in der Regel näher geprüft und bei Bestreiten des Arbeitgebers auch begründet werden. Es handelt sich hier z.B. um Rhetorik-Schulungen und andere Schulungen, die Wissen über die Grundlagen hinaus vermitteln.

Wo ist der Schulungsanspruch im Gesetz zu finden? 

Der Schulungsanspruch des Personalrats ist in dem jeweils für ihn gültigen Gesetz zu finden. Die einzelnen Schulungsansprüche finden Sie hier:  

BPersVG § 54 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 1  
LPersVG Baden-Württemberg 44 Abs. 1 i.V.m § 41 Abs. 1  
LPersVG Bayern Art 46 Abs. 5 S. 1 Art. 44 Abs. 1 S. 1  
LPersVG Berlin § 42 Abs. 3 i.V.m. § 40 Abs. 1 S. 1 
LPersVG Brandenburg § 46 Abs. 1 i.V.m. § 44 Abs. 1 S. 1  
LPersVG Bremen § 39 Abs. 5 i.V.m. § 41 Abs. 1 S. 2  
LPersVG Hamburg  § 49 Abs. 4 i.V.m. § 47 Abs. 1 
LPersVG Hessen  § 39 i.V.m. § 35 Abs. 1  
LPersVG Mecklenburg-Vorpommern § 39 Abs. 1 i.V.m. § 35 Abs. 1 S. 1  
LPersVG Niedersachsen  § 40 S. 1 i.V.m § 37 Abs. 1 S. 2 
LPersVG Nordrhein-Westfalen  § 42 Abs. 5 S. 1 i.V.m. § 40 Abs. 1 S. 1  
LPersVG Rheinland-Pfalz § 41 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 1  
LPersVG Saarland § 45 Abs. 5 i.V.m. § 43 Abs. 1 S. 1  
LPersVG Sachsen  § 47 Abs. 1 i.V.m. § 45 Abs. 1 S. 1  
LPersVG Sachsen-Anhalt  § 45 i.V.m. § 42 Abs. 1 
MBG Schleswig-Holstein § 37 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 S. 1  
LPersVG Thüringen  § 46 Abs. 1 i.V.m. § 44 Abs. 1 S. 1  

 

Kann ein Personalratsmitglied an einer Betriebsratsschulung oder einem Betriebsratskongress teilnehmen? 

Viele unserer Veranstaltungen, z.B. der Kongress „Herausforderungen an die Betriebsratsarbeit“ beinhaltet schon das Wort Betriebsrat im Namen. Das bedeutet keinesfalls, dass Personalratsmitglieder daran nicht teilnehmen dürfen oder dass der Kongress keine erforderlichen Themen für Personalräte behandelt. Im Gegenteil: Unsere Kongresse und Schulungen legen den Fokus auf die praxisnahe Übermittlung von Wissen. Die Arbeit von Betriebs- und Personalräten ist in der Praxis ähnlich ausgestaltet, so dass beide Gremien voneinander und von der Art und Weise ihrer Herangehensweisen profitieren können.  

Haben Ersatzmitglieder einen Schulungsanspruch? 

Diese Frage wird oft vom jeweiligen Gesetz selbst beantwortet. Beispielsweise regelt § 46 Abs. 5 S. 1 BayPersVG, dass auch das erste Ersatzmitglied den gleichen Schulungsanspruch hat, wie ordentliche Personalratsmitglieder. Der Schulungsanspruch von Ersatzmitgliedern muss also im jeweils einschlägigen Gesetz nachgelesen werden. Für das BPersVG, in dem ein Anspruch für Ersatzmitglieder nicht ausdrücklich geregelt ist, hat das Bundesinnenministerium in seinem Rundschreiben vom 06.05.2022 – D2 30001/13#4 festgehalten, dass die Kosten für die Grundschulung eines Ersatzmitglieds dann übernommen werden, wenn das zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Personalrats erforderlich ist. Das ist der der Fall, wenn ein Ersatzmitglied wegen einer absehbaren längeren Abwesenheit eines ordentlichen Mitglieds nachrückt oder wenn zu erwarten ist, dass das Ersatzmitglied ähnlich häufig an Personalratssitzungen teilnimmt wie ordentliche Mitglieder. 

Warum sollten Personalräte regelmäßig Schulungen besuchen?

Fachwissen zu vertiefen und rechtliche Kenntnisse zu aktualisieren ist für Personalräte unerlässlich

Aktualisierung des Fachwissens und Rechtssicherheit

Das Arbeitsrecht und die Bestimmungen im Zusammenhang mit Personalratsaufgaben können sich ändern. Durch regelmäßige Schulungen bleiben Personalräte über neue Gesetze, Verordnungen und Rechtsprechung informiert. So stellen sie sicher, dass ihre Entscheidungen juristisch fundiert sind und aktuelle rechtliche Standards eingehalten werden. In der Folge minimieren sie Risiken und tragen dafür Sorge, dass sie ihre Verantwortung gegenüber den Beschäftigten des öffentlichen Diensts angemessen wahrnehmen. 

Stärkung von Kompetenzen und Handlungsfähigkeit

Durch Schulungen verbessern Personalräte ihre Fähigkeiten und Kenntnisse im Bereich der Interessenvertretung. Sie erlernen Verhandlungstechniken, Kommunikationsfähigkeiten, Konfliktlösungsstrategien und Möglichkeiten zur Zusammenarbeit mit der Arbeitgeberseite, was ihre Handlungsfähigkeit stärkt.

Vertiefung des Verständnisses

Schulungen bieten die Möglichkeit, bestimmte Themen und rechtliche Konzepte zu vertiefen. Dies ermöglicht es Personalräten, ein besseres Verständnis für komplexe rechtliche Sachverhalte zu entwickeln und ihre Rolle effektiver auszufüllen. 

Austausch von Erfahrungen

Schulungen bieten Personalräten die Möglichkeit, sich mit anderen Interessenvertretern auszutauschen und von deren Erfahrungen zu profitieren. Dieser Austausch kann wertvolle Einblicke und Lösungsansätze für ähnliche Probleme und Herausforderungen bieten und hilft, die eigenen Fähigkeiten weiterzuentwickeln. 

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